337 ff.). Sodann sei unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots vorliegend selbst im Fall einer Gutheissung der Beschwerde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rz. 6 der Beschwerdeantwort, pag. 339). 4.3 Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO).