In der Lehre werde auch die Meinung vertreten, dass der Kostenvorschuss für das Arresteinspracheverfahren der Arresteinsprecherin aufzuerlegen sei. Vor diesem Hintergrund habe der Entscheid des Regionalgerichts, der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 aufzuerlegen, nicht als willkürlich zu gelten. Es sei damit kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend in das pflichtgemässe Ermessen des Regionalgerichts einzugreifen wäre (Rz. 1 ff. der Beschwerdeantwort, pag. 337 ff.).