Es sei die den Arrest verlangende Arrestgläubigerin für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses verantwortlich, keinesfalls aber die Arresteinsprecherin (Rz. 9 ff. der Beschwerde, pag. 209 ff.). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammenfassend vor, der Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses sei ein Ermessensentscheid, der von der Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung, mithin auf Willkür zu überprüfen sei. In der Lehre werde auch die Meinung vertreten, dass der Kostenvorschuss für das Arresteinspracheverfahren der Arresteinsprecherin aufzuerlegen sei.