Es handle sich prozessual gesehen um dieselbe Situation, wie wenn der von einer superprovisorischen Massnahme betroffenen Partei nachträglich das rechtliche Gehör gewährt werde. In einem superprovisorischen beziehungsweise darauffolgenden provisorischen Massnahmeverfahren habe ausschliesslich die originär antragsstellende Gesuchstellerin den Gerichtskostenvorschuss für das von ihr initiierte Verfahren zu bezahlen. Dies sei im Arrestverfahren nicht anders. Es sei die den Arrest verlangende Arrestgläubigerin für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses verantwortlich, keinesfalls aber die Arresteinsprecherin (Rz. 9 ff.