4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 98 ZPO. Sie habe mit der Arresteinsprache erstmals Gelegenheit erhalten, zu der auf einseitigen Antrag hin erfolgten Arrestbewilligung Stellung zu nehmen. Es handle sich prozessual gesehen um dieselbe Situation, wie wenn der von einer superprovisorischen Massnahme betroffenen Partei nachträglich das rechtliche Gehör gewährt werde.