219 ff.). 2.3 Die Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde am 2. November 2021 in Wiedererwägung gezogen und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, eine Beschwerdeantwort einzureichen (pag. 301 ff.). 2.4 Mit Eingabe vom 10. November 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine formelle Beschwerdeantwort und darauf, einen Antrag in der Sache zu stellen, erlaubte sich aber gewisse Bemerkungen. Prozessual beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seien ihr weder Gerichtskosten noch eine Parteientschädigung aufzuerlegen.