Zugleich erliess das Regionalgericht gestützt auf das Arrestbegehren der Beschwerdegegnerin den Arrestbefehl betreffend sämtliche Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin sowie sämtliche auf diese eingetragenen Patente und Marken (pag. 93 ff.). 1.3 Die Beschwerdeführerin erhob am 26. April 2021 Arresteinsprache und beantragte die Aufhebung des Arrestbefehls vom 12. April 2021 (pag. 149 ff.). 1.4 Das Regionalgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. April 2021 auf, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung; pag. 173 ff.).