Das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren sind hinsichtlich der Kostenfolge als zwei voneinander unabhängige Verfahren zu beurteilen, weshalb der Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG jeweils separat offensteht und die Maximalgebühr nicht beide Verfahren umfasst (E. 5.2). Erwägungen: I.