Das Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführten Arrestbewilligungs- und dem sich gegebenenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, stellt ein einziges Summarverfahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO dar. Die Arresteinsprache führt somit nicht zu einer Umkehr der Parteirollen. Der Arrestgläubigerin kommt auch in diesem Verfahrensstadium die Rolle der Klägerin zu und sie wird nach Art. 98 ZPO vorschusspflichtig (E. 4.3.3 f.). Art. 48 GebV SchKG; Spruchgebühr erstinstanzliches Arrestverfahren.