Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 21 242 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2021 Besetzung Oberrichterin Sanwald (Referentin), Oberrichterin Grütter und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Wellig Verfahrensbeteiligte A.________ SA vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsgegnerin/Arresteinsprecherin/Beschwerdeführerin gegen C.________ LLP vertreten durch Rechtsanwälte D.________ u/o E.________ Gesuchstellerin/Arresteinsprachegegnerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenvorschuss Beschwerde gegen Ziffer 2 (Kostenvorschuss) der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 29. April 2021 (CIV 21 969/ CIV 21 1139) Regeste Art. 98 ZPO, Art. 252 ff. ZPO, Art. 278 SchKG; Parteirollenverteilung im Arrestein- spracheverfahren, Kostenvorschusspflicht. Das Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführten Arrestbewilligungs- und dem sich gegebenenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, stellt ein einziges Summarverfahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO dar. Die Arresteinsprache führt somit nicht zu einer Umkehr der Parteirollen. Der Arrestgläubigerin kommt auch in diesem Ver- fahrensstadium die Rolle der Klägerin zu und sie wird nach Art. 98 ZPO vorschusspflichtig (E. 4.3.3 f.). Art. 48 GebV SchKG; Spruchgebühr erstinstanzliches Arrestverfahren. Das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren sind hinsichtlich der Kosten- folge als zwei voneinander unabhängige Verfahren zu beurteilen, weshalb der Gebühren- rahmen von Art. 48 GebV SchKG jeweils separat offensteht und die Maximalgebühr nicht beide Verfahren umfasst (E. 5.2). Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit zwei fast identischen Arrestbegehren beantragten die C.________ LLP (nach- folgend Beschwerdegegnerin/Gläubigerin; Verfahren ZK 21 242) und die F.________ LLP (Verfahren ZK 21 243) beim Regionalgericht Oberland die Verar- restierung verschiedener Vermögenswerte der A.________ SA (nachfolgend Be- schwerdeführerin/Arresteinsprecherin/Schuldnerin, pag. 3 ff.) und eventualiter die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des High Court of Justice vom 19. Juni 2020 (Case No. ________; Gesuchsbeilage [GB] 14). 1.2 Am 12. April 2021 erklärte das Regionalgericht mit selbständigem Exequaturent- scheid den Entscheid des High Court of Justice vom 19. Juni 2020 (Case No. ________; Gesuchsbeilage [GB] 14) als in der Schweiz für vollstreckbar (pag. 81 ff.). Zugleich erliess das Regionalgericht gestützt auf das Arrestbegehren der Be- schwerdegegnerin den Arrestbefehl betreffend sämtliche Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin sowie sämtliche auf diese eingetragenen Patente und Marken (pag. 93 ff.). 1.3 Die Beschwerdeführerin erhob am 26. April 2021 Arresteinsprache und beantragte die Aufhebung des Arrestbefehls vom 12. April 2021 (pag. 149 ff.). 1.4 Das Regionalgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. April 2021 auf, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung; pag. 173 ff.). 2 2. 2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Postauf- gabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung und die Befreiung von der Leis- tung eines Kostenvorschusses. Weiter stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (pag. 203 ff.). Mit Eingabe vom gleichen Tag erhob die Beschwerdeführerin auch gegen die im Parallelverfahren erlassene Verfügung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschus- ses Beschwerde (Verfahren ZK 21 243). 2.2 Der Instruktionsrichter wies den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Ver- fügung vom 12. Mai 2021 ab, forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines oberinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses auf und verzichtete auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin (pag. 219 ff.). 2.3 Die Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde am 2. November 2021 in Wiedererwägung gezogen und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, eine Beschwerdeantwort ein- zureichen (pag. 301 ff.). 2.4 Mit Eingabe vom 10. November 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine formelle Beschwerdeantwort und darauf, einen Antrag in der Sache zu stellen, er- laubte sich aber gewisse Bemerkungen. Prozessual beantragte die Beschwerde- gegnerin sinngemäss, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seien ihr weder Gerichtskosten noch eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Hingegen sei ihr eine angemessene Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzuspre- chen (pag. 337 ff.). 2.5 Die Kostennote der Beschwerdegegnerin datiert vom 17. November 2021 (pag. 351 ff.). Die Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. II. 3. 3.1 Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts betreffend Gerichtskostenvorschuss. Dagegen steht die Beschwerde offen (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Verfügung zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.3 Die Beschwerde ist fristgerecht erfolgt (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). 3 3.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten. III. 4. 4.1 Anlass zur Beschwerde gibt Ziff. 2 der Verfügung des Regionalgerichts, mit wel- cher von der Beschwerdeführerin als Schuldnerin und Arresteinsprecherin ein Kos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verlangt wird (pag. 173). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 98 ZPO. Sie habe mit der Arresteinsprache erstmals Gelegenheit erhalten, zu der auf einseiti- gen Antrag hin erfolgten Arrestbewilligung Stellung zu nehmen. Es handle sich pro- zessual gesehen um dieselbe Situation, wie wenn der von einer superprovisori- schen Massnahme betroffenen Partei nachträglich das rechtliche Gehör gewährt werde. In einem superprovisorischen beziehungsweise darauffolgenden provisori- schen Massnahmeverfahren habe ausschliesslich die originär antragsstellende Gesuchstellerin den Gerichtskostenvorschuss für das von ihr initiierte Verfahren zu bezahlen. Dies sei im Arrestverfahren nicht anders. Es sei die den Arrest verlan- gende Arrestgläubigerin für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses verant- wortlich, keinesfalls aber die Arresteinsprecherin (Rz. 9 ff. der Beschwerde, pag. 209 ff.). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammenfassend vor, der Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses sei ein Ermessensentscheid, der von der Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung, mithin auf Willkür zu überprüfen sei. In der Lehre werde auch die Meinung vertreten, dass der Kostenvorschuss für das Arresteinspracheverfahren der Arresteinsprecherin aufzuerlegen sei. Vor diesem Hintergrund habe der Entscheid des Regionalgerichts, der Beschwerdeführerin ei- nen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 aufzuerlegen, nicht als willkürlich zu gel- ten. Es sei damit kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend in das pflichtgemässe Ermessen des Regionalgerichts einzugreifen wäre (Rz. 1 ff. der Beschwerdeant- wort, pag. 337 ff.). Sodann sei unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots vorliegend selbst im Fall einer Gutheissung der Beschwerde auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten (Rz. 6 der Beschwerdeantwort, pag. 339). 4.3 Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Diese Bestimmung ist ausdrücklich als Kann-Vorschrift konzipiert und schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und die Verfügung eines geringe- ren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2). Klagende Partei ist, wer vom Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs bezie- hungsweise eines Entscheids beantragt (BGE 139 III 498 E. 2.1). Das Regionalge- richt erachtete die Beschwerdeführerin beziehungsweise Schuldnerin und Arre- 4 steinsprecherin als klagende Partei und damit als kostenvorschusspflichtig. Strittig ist somit die Parteirollenverteilung im Arresteinspracheverfahren. 4.3.1 Der Arrest wird ohne vorgängige Anhörung der Arrestschuldnerin bewilligt, wenn die Gläubigerin in ihrem Arrestgesuch glaubhaft macht, dass die Arrestforderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehören (Art. 272 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Arrestschuldnerin und Dritte, die durch den einseitig erwirkten Arrest in ihren Rechten betroffen sind, können innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Anordnung Arresteinsprache beim Arrestgericht erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Wird der Arrest bewilligt, erhält die Schuldnerin somit Gelegenheit, in einem Einspracheverfahren erstmalig zum Arrestgesuch Stel- lung zu nehmen (Urteil des OGer/ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 4.4 und 4.7, in: ZR 119/2020 S. 122). Die Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass der ei- gentliche Antrag auf Prüfung des Rechtsanspruchs von der Gläubigerin stammt, die ein Arrestgesuch stellt. Andererseits gelangt anschliessend die Schuldnerin und Arresteinsprecherin an das Gericht und verlangt die Aufhebung des Arrests (WEIN- GART, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfah- ren, 2015, N. 435). Ausschlaggebend für die Zuweisung der Parteirollen ist daher, ob es sich beim Arresteinspracheverfahren um ein selbständiges (Rechtsmittel-) Verfahren oder um die Fortsetzung des einseitig verlaufenen Arrestbewilligungsver- fahren handelt. 4.3.2 Die Rechtsnatur der Arresteinsprache ist umstritten. Während ein Teil der Lehre diese als Rechtsmittel zu qualifizieren scheint, versteht der überwiegende Teil der Lehre die Arresteinsprache als Rechtsbehelf (WEINGART, a.a.O., N. 372). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Arrest eine vorsorgliche Massnahme mit reiner Sicherungsfunktion dar (BGE 135 III 589 E. 1.2; 133 III 589 E. 1; vgl. auch AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 51 N. 3). Da der Arrest bei Vorliegen der notwendigen Vorausset- zungen ohne vorgängige Anhörung der Schuldnerin bewilligt wird, gleicht die Ar- restbewilligung einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 265 ZPO. Das Einspracheverfahren weist demgegenüber Parallelen zur nachträglichen Anhörung nach Art. 265 Abs. 2 ZPO auf (Urteil des BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 3.1; Urteil des OGer/ZH PS170050 vom 18. April 2017 E. III.3.1). Sinn und Zweck der Arresteinsprache ist die Bestätigung oder Aufhebung der superproviso- rischen Anordnung des Arrestes im kontradiktorischen Verfahren und die Ge- währung des rechtlichen Gehörs; sie gibt der Arrestschuldnerin die Gelegenheit, sich erstmals zur Arrestbewilligung zu äussern. Dasselbe Ziel verfolgt die nachträg- liche Anhörung nach Art. 265 Abs. 2 ZPO, da wie gegen die Arrestbewilligung auch gegen die superprovisorische Verfügung kein Rechtsmittel offensteht (WEINGART, a.a.O., N. 378). Diese Analogie ist es denn auch, welche die Qualifikation der Arre- steinsprache als Rechtsbehelf sachgerecht erscheinen lässt. In diesem Sinne geht die herrschende Lehre davon aus, dass es sich beim Arresteinspracheverfahren weder um ein Rechtsmittelverfahren noch sonst um ein selbstständiges Verfahren handelt, sondern bloss um eine (fakultative) Fortsetzung des ursprünglichen sum- marischen Arrestbewilligungsverfahrens. Dies obschon das Verfahren nur dann durchgeführt wird, wenn sich die Arrestschuldnerin gegen die gewährte Arrestbe- 5 willigung zur Wehr setzt. Das Einspracheverfahren gestaltet sich insofern als un- selbstständiger zweiter Teil des bloss bedingt erledigten – mit der Einsprache wie- deraufzunehmenden – Arrestverfahrens. Somit führt die Arresteinsprache nicht zu einer Umkehr der Parteirollen und der Gläubigerin kommt auch in diesem Verfah- rensstadium die Rolle der klagenden Partei zu. Entsprechend bleibt die Gläubigerin in Anwendung von Art. 98 ZPO – wie sie es bereits für das Bewilligungsverfahren war – vorschusspflichtig (Urteil des OGer/ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 4.7, in: ZR 119/2020 S. 122; Beschluss des Kassationsgerichts/ZH vom 7. Mai 2001 E. II.4, in: ZR 101/2002 S. 12; WEINGART, a.a.O., N. 437, 440; SPÜHLER/ANDERES, Die richtige Parteirollenverteilung im Arresteinspracheverfahren nach Art. 278 SchKG, AJP 2002 S. 1416; REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 278 SchKG; MEIER- DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 278 SchKG). 4.3.3 Dieser schlüssigen und herrschenden Lehrmeinung ist zu folgen. Die Arrestschuld- nerin erhebt nur gezwungenermassen Einsprache, um sich vor dem von der Ar- restgläubigerin angerufenen Gericht rechtliches Gehör zum Arrestbegehren und zur ausgestellten Arrestbewilligung zu verschaffen. Die Qualifikation der Arrestein- sprache als unselbstständiger Teil des erstinstanzlichen Arrestbewilligungsverfah- rens ist vor diesem Hintergrund zutreffend. Das Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführten Arrestbewilligungs- und dem sich gegebenenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, stellt somit ein einziges einheitliches Sum- marverfahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO dar. Folgerichtig ist somit der Arrest- gläubigerin auch im Einspracheverfahren die Rolle der Klägerin zuzuweisen. Diese Rollenverteilung stimmt denn auch mit derjenigen im superprovisorischen Mass- nahmeverfahren überein und entspricht somit den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (vgl. zum Ganzen: WEINGART, a.a.O., N. 438; vgl. auch Urteil des OGer/BE ZK 16 509 vom 21. Oktober 2016). 4.4 Nach dem Erwogenen ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Schuldnerin, sondern die Beschwerdegegne- rin als klagende Partei zu betrachten, welche als Gläubigerin das Arrestbewilli- gungsverfahren als solches angehoben und somit dem Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt hat. Die Beschwerdegegnerin setzt somit durch das von ihr angehobene Arrestbewilligungsverfahren das Arresteinspracheverfahren in der Rolle der Klägerin fort und wird nach Art. 98 ZPO vorschusspflichtig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegen schliesslich einzig die Fragen, ob überhaupt ein Kostenvorschuss zu erheben ist und wenn ja in welcher Höhe, im Ermessen der Verfahrensleitung. Die Vorschusspflicht als solche kann jedoch von Gesetzes wegen einzig die klagende Partei treffen. Es handelt sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid. Die Auferlegung des Gerichtskostenvorschusses an die Gläubigerin erfolgt sodann unter der Auflage, dass der Arrest aufgehoben wird, wenn der Vorschuss nicht innert Frist geleistet wird. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Beschwerdeführerin wird von der Vorschusspflicht befreit. 5. 6 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Höhe des vom Regionalgericht einverlangten Gerichtskostenvorschusses. 5.1.1 Sie bringt vor, das Regionalgericht habe von der Beschwerdegegnerin bereits ei- nen Kostenvorschuss von CHF 1'300.00 verlangt, insgesamt somit CHF 2'300.00. In Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werde für ein erstinstanzliches Arrestverfahren hingegen eine gerichtliche Spruchgebühr von maximal CHF 2'000.00 statuiert. Der geforderte Betrag sei davon offensichtlich nicht mehr gedeckt (Rz. 14. der Be- schwerde, pag. 209). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als vollumfänglich obsiegend und wird von der Vorschusspflicht befreit, weshalb die vorgebrachte Rüge grundsätzlich gegen- standslos geworden ist. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin jedoch gel- tend, die maximale Spruchgebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG umfasse sowohl die Gebühr für die Arrestbewilligung als auch für das Arresteinspracheverfahren. Da sich diese Frage sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Beschwer- degegnerin nach Erlass des Entscheids in der Hauptsache (Arresteinsprachever- fahren) wiederum stellen kann, erweist sich eine Beurteilung der vorgebrachten Rüge anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus prozessökonomi- schen Gründen als sinnvoll. 5.2 5.2.1 Wie hiervor dargelegt ist das Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführ- ten Arrestbewilligungs- und dem sich gegebenenfalls daran anschliessenden Ein- spracheverfahren, als ein einziges einheitliches Summarverfahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO zu betrachten (vgl. E. 4.3.3 oben). Trotzdem sieht das Gesetz zwei formell unabhängige Verfahren vor, für welche sowohl die Verfahrenskosten als auch die Parteientschädigung jeweils separat auferlegt werden. Gerade weil das Einspracheverfahren nicht zwingend erfolgen muss und dessen Einleitung in der Disposition der Arrestschuldnerin liegt, sind rechtslogisch zwei eigene Verfahrens- abschnitte zu unterscheiden (Urteile des OGer/ZH PS170050 vom 18. April 2017 E. III.3.1; PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 4.7, in: ZR 119/2020 S. 122; vgl. auch KREN, in: Kren/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 30 zu Art. 272 SchKG). So wird nach verbreiteter Praxis der Regionalgerichte für das Einspracheverfahren ein neues Dossier mit eigener Verfahrensnummer angelegt und ein ergänzender Kostenvor- schuss einverlangt. Nach Abschluss des Einspracheverfahrens ist dessen Gebühr damit unabhängig vom Aufwand für die superprovisorische Arrestbewilligung sepa- rat zu bemessen. Nach dem Gesagten erscheint es daher – gerade auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip – sachgerecht, hinsichtlich der Gerichtsgebühren von zwei formell unabhängigen und eigenständigen Verfahren auszugehen, für die je- weils separate Kosten anfallen. Eine prozessübergreifende Quersubventionierung ist unzulässig (vgl. dazu Urteil des OGer/ZH PS170050 vom 18. April 2017 E. III.4.2). 5.2.2 Da es sich sowohl bei der Arrestbewilligung als auch beim Arresteinspracheverfah- ren um gerichtliche Entscheide in betreibungsrechtlichen Summarsachen handelt, 7 richten sich die Gerichtskosten nach der Gebührenverordnung zum SchKG (Art. 251 ZPO i.V.m. Art. 48 GebV SchKG; BGE 139 III 195 E. 4.2). Die Spruchge- bühr nach Art. 48 GebV SchKG ist als streitwertabhängige Rahmengebühr ausge- staltet; sie ist flexibel und moderat, wobei Raum bleibt für die Berücksichtigung wei- terer Elemente, namentlich über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfalles, Art der Prozessführung und Vermögensverhältnisse des Kostenpflichti- gen. Innerhalb des festgelegten Rahmens verfügt das Gericht bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall über Ermessen (Urteil des BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Bei der Bestimmung des Streitwertes ist auf den Wert der Arrestge- genstände insgesamt abzustellen, sofern dieser im Zeitpunkt des Entscheids be- reits bekannt ist. Ist der Wert der Arrestgegenstände insgesamt nicht bekannt, ist es sachgerecht und zumindest nicht willkürlich, bei der Bemessung des Streitwer- tes auf die Höhe der Arrestforderung abzustellen (BGE 139 III 195 E. 4.3.3; Urteil des BGer 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.4; REISER, a.a.O., N. 19 zu Art. 278 SchKG). Geht es um die Verarrestierung von Bankkonten ist die Höhe der verarrestierten Guthaben regelmässig nicht bekannt, da die Bank den Zwangsvoll- streckungsbehörden vor rechtskräftiger Erledigung der Arresteinsprache keine Auskunft erteilen muss (BGE 139 III 195 E. 4.3.3; 125 III 391 E. 2). 5.2.3 Vorliegend wurden Bankkonten, Marken und Patente verarrestiert. Der genaue Wert der Arrestgegenstände geht aus der Arresturkunde nicht hervor (pag. 131 ff.). Dieser ist wie hiervor dargelegt insbesondere bei Bankguthaben regelmässig nicht bekannt, weshalb vorliegend auf die Arrestforderung abzustellen ist. Diese beträgt CHF 359'697.00 (pag. 3, 93 und 131). Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 bis CHF 1'000'000.00 hat sich die Spruchgebühr im erstinstanzlichen Verfahren zwischen CHF 70.00 und CHF 1'000.00 zu bewegen. Entsprechend kann auch der Kostenvorschuss in diesem Rahmen festgesetzt werden. 5.2.4 Die Vorinstanz setzte den Gerichtskostenvorschuss ohne nähere Begründung bei CHF 1'000.00 fest. Dabei handelt es sich beim vorliegenden Streitwert um die Ma- ximalgebühr nach Art. 48 GebV SchKG. Nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2.1 oben) sind das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren hinsichtlich der Kostenfolge als zwei voneinander unabhängige Verfahren zu beurteilen, weshalb der Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG jeweils separat offensteht und die Maximalgebühr nicht beide Verfahren umfasst. Mit dem zusätzlich einverlangten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 hielt sich das Regionalgericht somit an den Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG und die Höhe des einverlangten Ge- richtskostenvorschusses ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die bereits für die Arrestbewilligung auferlegten Kosten von CHF 1'300.00 vorliegend unbe- achtlich. Ergänzend ist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen, dass das Regionalgericht die Gerichtskosten für die Arrestbewilligung auf CHF 1'000.00 und für den selbständigen LugÜ-Exequaturentscheid auf CHF 300.00 bestimmt hat (pag. 89 und 95). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei diesem Entscheid nicht um eine betreibungsrechtliche Summarsache nach Art. 251 ZPO, weshalb auf diesen Entscheid nicht der Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG Anwendung findet. 8 5.2.5 Zusammenfassend hat das Regionalgericht den Gerichtskostenvorschuss im vor- liegenden Verfahren somit nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen festge- legt und hielt sich mit der verfügten Maximalgebühr an den Gebührenrahmen von Art. 48 SchKG. Insbesondere ist es nach dem Gesagten zulässig, den Gebühren- rahmen sowohl für das Arrestbewilligungs- als auch das Arresteinspracheverfahren jeweils separat auszuschöpfen. Die angefochtene prozessleitende Verführung ist hinsichtlich der Höhe des einverlangten Gerichtskostenvorschusses somit nicht rechtsfehlerhaft. 6. 6.1 Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO). Ein Entscheid in der Sache kommt nur in Fra- ge, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). Zwingend an die erste Instanz zurückzuweisen ist die Sache bei Gutheissung einer Beschwerde ge- gen eine prozessleitende Verfügung, weil das Verfahren in jedem Fall vor der ers- ten Instanz seinen Fortgang nehmen muss (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 8 zu Art. 327 ZPO; STEINIGER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 327 ZPO). 6.2 Die Beschwerde ist im Ergebnis gutzuheissen und Ziff. 2 der Verfügung des Regio- nalgerichts Oberland vom 29. April 2021 aufzuheben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht zurückgewiesen. Ob anschliessend – wie von der Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. pag. 339) – unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses ver- zichtet oder dieser Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wird, liegt dabei im Ermessen des Regionalgerichts. IV. 7. 7.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und die Be- schwerdeführerin obsiegt bei diesem Ausgang des Verfahrens. 7.2 7.2.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskos- ten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeit dem Kanton auferlegen. Eine solche Auferlegung der Gerichtskosten an den Kanton rechtfertigt sich nur bei eigentlichen «Justizpannen», das heisst, wenn ein gravierender, von der Gegenpartei nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und die Gegenpartei entweder die Gutheissung des Rechtsmit- tels beantragt oder sich eines Antrags enthalten hat (Urteile des BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4; 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 4.4.2; 5A_195/2012 vom 21. Juni 2012 E. 5.2; 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4). 9 7.2.2 Im vorliegenden Fall hat das Regionalgericht in unzulässiger Weise von der Be- schwerdeführerin als Beklagte des Arresteinspracheverfahrens den Gerichtskos- tenvorschuss erhoben. Die Beschwerdegegnerin trifft daran keine Schuld und sie hätte auch nicht auf die korrekte Auferlegung hinwirken können. Bei der gegebenen Ausgangslage handelt es sich jedoch nicht um eine «Justizpanne», sondern viel- mehr um eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Regionalgericht. Trotzdem erscheint die Auferlegung der Gerichtskosten an den Kanton Bern vorliegend als gerechtfertigt, zumal sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eines Antrags in der Sache enthalten hat (pag. 337). Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind daher vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführerin sind CHF 600.00 an oberinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten aus der Ge- richtskasse zurückzuerstatten. 7.3 7.3.1 Dagegen erwähnt Art. 107 Abs. 2 ZPO die Parteientschädigung nicht. Es handelt sich um ein qualifiziertes Schweigen, womit sich die Parteientschädigung grundsätzlich nicht dem Kanton auferlegen lässt (BGE 140 III 385 E. 4.1; STERCHI, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 25 zu Art. 107 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 107 ZPO). Eine Auf- erlegung der Parteientschädigung an den Kanton rechtfertigt sich nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung einzig bei Verfahrensmängeln (namentlich Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung) und der ungerechtfertigten Abweisung der un- entgeltlichen Rechtspflege, da in solchen Fällen die Erstinstanz als Gegenpartei aufgefasst wird. Konkret sprach sich das Bundesgericht in Fällen, bei denen es im Rechtsmittelverfahren an einer eigentlichen Gegenpartei fehlt, für die Ausrichtung einer Parteientschädigung durch den Kanton aus (BGE 142 III 110 E. 3.3; 140 III 501 E. 4; 139 III 471 E. 3.3). Andernfalls sind die auf den entsprechenden Verfah- rensabschnitt bezogenen Parteikosten zur Hauptsache zu schlagen. Sie sind Teil des im Verfahren objektiv geboten gewesenen Aufwandes und in der Parteien- tschädigung für das gesamte Verfahren zu berücksichtigen. Dass sie mitunter durch äussere, keiner der Parteien anzulastende Faktoren unnötig in die Höhe ge- trieben worden sind, ist de lege lata durch die unterliegende Partei als «Nebenef- fekt» der Prozessniederlage hinzunehmen (STERCHI, a.a.O., N. 25 zu Art. 107 ZPO). 7.3.2 Vorliegend handelt es sich nicht um ein Einparteienverfahren. Zwar hat die Be- schwerdegegnerin auf einen Antrag in der Sache verzichtet, die vorinstanzliche Auferlegung des Gerichtskostenvorschusses jedoch insoweit gestützt, als dass dieser nicht als willkürlich zu gelten habe und somit nicht in das pflichtgemässe Ermessen des Regionalgerichts einzugreifen sei. Die Voraussetzungen für die Aus- richtung einer Parteientschädigung durch den Kanton Bern sind somit nicht gege- ben. Aus diesem Grund sind die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens zur Hauptsache zu schlagen und dort in der Parteientschädigung für das gesamte Ver- fahren als objektiv gebotener Aufwand zu berücksichtigen. 10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 29. April 2021 (Kostenvorschuss) aufgehoben. Die Sache wird zur wei- teren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Oberland zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. Dem Beschwerdeführer sind CHF 600.00 an oberinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 3. Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, unter Beilage der Kostennote vom 17. November 2021 - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin G.________ Bern, 13. Dezember 2021 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: Wellig i.V. Gerichtsschreiberin Aebersold Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den An- forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfas- sungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. 11