7. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, bestimmt auf CHF 2'500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 8. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 21 265) werden keine Gerichtskosten erhoben. 9. Der Berufungskläger wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.