5. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem vom Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 verrechnet. Im Umfang von CHF 250.00 werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Berufungskläger direkt in Rechnung gestellt. Der Berufungskläger wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten CHF 750.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 6. Der Berufungskläger wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung durch die Vorinstanz in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen.