Unter diesen Umständen ist die oberinstanzliche Parteientschädigung auf pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 4.3.3 Folglich wird der Berufungskläger verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 15 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Räumungsfrist gemäss Ziff. 2 des Entscheids der Vorinstanz vom 24. März 2021 wird neu angesetzt: