14 Art. 7 PKV, wonach das oberinstanzliche Honorar höchstens bis zu 50 % des Honorars gemäss Art. 5 PKV beträgt, d.h. vorliegend maximal CHF 7'110.00. Der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses sind als leicht unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich einzustufen. Unter diesen Umständen ist die oberinstanzliche Parteientschädigung auf pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.