4.3 4.3.1 Der Berufungskläger ist antragsgemäss (pag. 199) zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Berufungsbeklagte hat keine Kostennote eingereicht (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 4.3.2 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]).