4.2 4.2.1 Da die Berufung abzuweisen ist, gilt der Berufungskläger als unterliegend und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist die Kostenverlegung der Vorinstanz ohne Weiteres zu bestätigen. 4.2.2 Gestützt auf den Streitwert von CHF 97'920.00 (siehe oben E. 2.1) und den damit anwendbaren Tarifrahmen von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD;