Unter diesen Umständen ist die Mittellosigkeit des Berufungsklägers glaubhaft gemacht. 4.1.4 Der Berufungskläger hat in seiner Berufung in Zweifel gezogen, ob das schweizerische Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit der europäischen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar sei. Zwar liessen sich alle Zweifel klarerweise beseitigen. Das Berufungsverfahren konnte dennoch nicht von vornherein als aussichtslos gelten. 4.1.5 Damit ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren ZK 21 211 die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Gerichtskosten, zu erteilen.