13 4.1.3 Am 20. April 2020 wurde der ehemals als Rechtsanwalt tätige Berufungskläger aus dem Anwaltsregister gelöscht (vgl. die nicht nummerierten uR-Gesuchsbeilagen). Mit der Löschung aus dem Anwaltsregister hat der Berufungskläger glaubhaft gemacht, vorläufig kein Einkommen zu erzielen. Zudem zeigen die eingereichten Gesuchsbeilagen, dass der Berufungskläger hoch verschuldet ist. Unter diesen Umständen ist die Mittellosigkeit des Berufungsklägers glaubhaft gemacht.