4. 4.1 4.1.1 Der Berufungskläger ersucht für das Berufungsverfahren, beschränkt auf die Gerichtskosten, um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 225 ff.). 4.1.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst ist hingegen die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 122 Abs. 1 Bst. d ZPO).