315 Abs. 1 ZPO), ist eine neue Räumungsfrist von zehn Tagen anzusetzen, beginnend mit der Zustellung des vorliegenden Berufungsentscheids. 3.7 Mit der Zustellung des vorliegenden Berufungsentscheids wird derselbe vollstreckbar, hat doch die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Da der Berufungsentscheid in sofortige Vollstreckbarkeit erwächst, wird das Gesuch um vorzeitige Vollstreckung gegenstandslos und abgeschrieben. IV.