Mangels Rechtserheblichkeit des Einwands des Berufungsklägers wird die Rechtslage nicht illiquid. (d) Da es bei der Kündigung wegen Zahlungsrückstands einzig auf das objektive Einhalten der Fristen ankommt (unter Vorbehalt der genannten Ausnahmen), sind – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – auch alle anderen von ihm erhobenen Einwände nicht rechtserheblich. So kann offenbleiben, ob die D.________ (Bank) die Erfüllungsgehilfin des Berufungsklägers oder des Berufungsbeklagten war (pag. 181), weil ihr die ausstehenden Mietzinse gar nie zugeflossen sind (keine Abbuchung vom Konto des Berufungsklägers;