12 Vorliegend befand sich der Berufungsbeklagte nicht in Annahmeverzug. Und der Berufungskläger hat weder die Verrechnung noch die Hinterlegung der Mietzinse erklärt. Damit ist die Frage, ob den Berufungskläger ein Verschulden am Zahlungsverzug trifft, unerheblich. Mangels Rechtserheblichkeit des Einwands des Berufungsklägers wird die Rechtslage nicht illiquid. (d)