Gemäss Art. 257d OR kann der Vermieter, wenn der Mieter mit der Zahlung fälliger Mietzinse im Rückstand ist, schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und androhen, dass das Mietverhältnis bei unbenutztem Ablauf der Frist gekündigt werde. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, kann der Vermieter ausserordentlich kündigen. Ein Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand ist nicht erforderlich. Das lässt sich schon dem Gesetzestext entnehmen. Auch die einhellige Lehre – sei sie mieter- oder vermieterfreundlich – verlangt das Verschulden zur ausserordentlichen Kündigung nicht.