Damit ist die vom Berufungskläger aufgeworfene Frage ohne Bedeutung. (c) Der Berufungskläger macht geltend, er habe seiner Bank fristgerecht aufgetragen, die ausstehenden Mietzinse zu überweisen. Die Bank habe diesen Auftrag eigenmächtig annulliert. Gewiss trete der Verzug verschuldensunabhängig ein. Die Verzugsfolgen dagegen seien bald verschuldensabhängig, bald verschuldensunabhängig. Die Frage, ob im Mietrecht das ausserordentliche Kündigungsrecht verschuldensunabhängig offenstehe, sei zweifelhaft. Jedenfalls lasse sich die Frage nicht im Verfahren um Rechtsschutz in klären Fällen beantworten (pag. 181 ff.). Gemäss Art.