Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers steht auf der Mahnung vom 4. Dezember 2019 keine «IBAN-Bankverbindung». Die Mahnung enthält lediglich den Hinweis auf das dem Berufungskläger «bekannte Mietzinskonto». So oder anders ist aber irrelevant, ob der Berufungsbeklagte eine «IBAN-Bankverbindung» angegeben hat oder nicht. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine Bring- oder Schickschuld vorlag. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zahlung mittels Überweisung echte Erfüllung oder nur eine Leistung an Erfüllungsstatt ist, zumal die Überweisung ja ganz ausblieb. Damit ist die vom Berufungskläger aufgeworfene Frage ohne Bedeutung. (c)