Damit ist einerlei, welcher Zahlungsort vorliegend galt, d.h. ob die Miete bar, mit Einzahlungsschein oder per Banküberweisung zahlbar war. (b) Der Berufungskläger gibt zu bedenken, mit der (behaupteten) Angabe einer «IBAN-Bankverbindung» habe der Berufungsbeklagte eine bargeldlose Überweisung gefordert. Infolgedessen sei aus der Geld- oder Schickschuld eine Leistung an Erfüllungsstatt geworden. Die rechtliche Frage, ob unter solchen Umständen weiterhin eine Bringschuld vorliege, sei ebenfalls keiner höchstrichterlichen Prüfung zugeführt worden (pag. 177 ff.). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers steht auf der Mahnung vom 4. Dezember 2019 keine «IBAN-Bankverbindung».