Zwar hat sich der Berufungskläger bei der D.________ (Bank) über die Annullierung beschwert (Beilagen 4 und 9 zur Stellungnahme im Verfahren CIV 20 134). Andere Anstrengungen hat er aber nicht unternommen, um die ausstehenden Mietzinse zu bezahlen. Immerhin hätte er noch einen ganzen Monat bis zum Ablauf der Zahlungsfrist am 13. Januar 2020 zur Verfügung gehabt. Der Berufungskläger hat die Zahlungsfrist aber verstreichen lassen, ohne zu zahlen oder die Zahlung zu veranlassen. Darum kommt es