Diesfalls hat der Schuldner fristgerecht geleistet, wenn er seine Schuld am letzten Tag der Frist am Postschalter einzahlt (BGE 124 III 145 E. 2b). Nur bei Überweisungen auf ein Gläubigerkonto (Angabe einer Bankverbindung) ist die Rechtslage umstritten. Ein kleinerer Teil der Lehre will die Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Zahlung mit beigelegtem Einzahlungsschein heranziehen. Der grössere Teil der Lehre glaubt indessen, der Schuldner habe erst erfüllt, wenn der Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben sei (vgl. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 49 zu Art.