Eine Frage, die bis anhin nicht entschieden sei. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 124 III 145 beziehe sich auf die Einzahlung am Postschalter. Vorliegend gehe es aber um eine Banküberweisung mit IBAN-Nummer. Damit habe sich das Bundesgericht noch nie befasst. Entsprechend könne von liquider Rechtslage nicht die Rede sein (pag. 175 ff.). Gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat.