Doch selbst die Befürchtung widersprüchlicher Urteile infolge anderer Würdigung des Falls ist unbegründet. Soweit im Ausweisungsverfahren die Gültigkeit der Kündigung als Vorfrage zu beurteilen ist (was vorliegend zutrifft), beziehen sich die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO auch darauf (BGE 141 III 262 E. 3.2 in fine). Mit anderen Worten muss die Beweis- bzw. Rechtslage auch mit Blick auf die (vorfrageweise zu prüfende) Gültigkeit der Kündigung liquid, mithin klar sein.