9 digung der Wohnung als missbräuchlich angefochten. Weil das Kündigungsschutzverfahren vor der Schlichtungsbehörde zuerst hängig war, habe die Vorinstanz Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO verletzt. Wegen anderweitiger Rechtshängigkeit sei auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht einzutreten. Andernfalls liege ein weiterer Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK «im Sinne von Rechtssicherheit» vor. Die Vertragsstaaten der EMRK hätten ihre Rechtssysteme nämlich so auszugestalten, dass die Gefahr widersprüchlicher Urteile gebannt sei (pag. 173 ff.).