3.2 3.2.1 Der Berufungskläger beschwert sich, das Obergericht würde ihn mobben. Das zeige der Umstand, dass sich das Obergericht im Entscheid ZK 20 292 vom 25. August 2020 überhaupt nicht mit der EMRK befasst habe, obwohl eine Verletzung der Konvention gerügt worden sei. Weiter werde das vorliegende Ausweisungsverfahren «aufgrund eines geheimen Planes nicht rechtsstaatlich geführt», womit ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 18 EMRK vorliege (pag. 167, 171 ff.). 3.2.2 Der Umstand, dass das Obergericht in der Vergangenheit einen Einwand des Berufungsklägers nicht beachtet bzw. nicht richtig gewürdigt hat, stellt noch kein Mobbing dar.