Der Gerichtshof widmet sich in diesem Urteil der Frage, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei Straftätern, die noch im Kindsalter sind, auch die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung gebieten könne. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ist nicht ersichtlich. 3.1.5 Damit ist die Rüge des Berufungsklägers, er habe keinen Zugang zu einem Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, unbegründet.