Das um Rechtsschutz in klaren Fällen ersuchte Gericht kann nämlich alle sich erhebenden Tat- und Rechtsfragen überprüfen. Der Gesuchsgegner ist gar im Vorteil, muss er doch seine Einwände und Einreden nicht einmal beweisen, sondern nur substantiiert und schlüssig behaupten (BGE 138 III 620 E. 5.1.1). Damit kann der Berufungskläger aus dem Urteil des EGMR Kövesi gegen Rumänien vom 5. Mai 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt für das Urteil des EGMR T. gegen das Vereinigte Königreich vom 16. Dezember 1999. Der Gerichtshof widmet sich in diesem Urteil der Frage, ob Art. 6 Ziff.