Daran vermögen auch die vom Berufungskläger zitieren Urteile des EMGR nichts zu ändern. In der Randnummer 147 des Urteils Kövesi gegen Rumänien vom 5. Mai 2020 führt der Gerichtshof zwar aus, das Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK müsse über alle relevanten Tat- und Rechtsfragen entscheiden können. Diese Vorgabe wird vorliegend aber erfüllt. Das um Rechtsschutz in klaren Fällen ersuchte Gericht kann nämlich alle sich erhebenden Tat- und Rechtsfragen überprüfen.