Zudem trägt der Gesuchsteller – vorliegend der Berufungsbeklagte – die Prozesskosten, wenn im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen keine Anspruchsliquidität vorliegt (d.h. die Beweis- oder Rechtslage unklar ist). Das gilt selbst dann, wenn er im späteren (ordentlichen oder vereinfachten) Verfahren obsiegen sollte. Damit trägt der Gesuchsteller bei beschränkten Beweismitteln das volle Kostenrisiko. Folglich ist der Gesuchsteller, in casu der Berufungsbeklagte, nicht ungebührend im Vorteil. 3.1.4 Daran vermögen auch die vom Berufungskläger zitieren Urteile des EMGR nichts zu ändern.