8 Der Gesuchsgegner – vorliegend der Berufungskläger – kann sowohl im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen als auch in einem (allfällig) späteren (ordentlichen oder vereinfachten) Verfahren sämtliche Einwände und Einreden vorbringen. Zudem trägt der Gesuchsteller – vorliegend der Berufungsbeklagte – die Prozesskosten, wenn im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen keine Anspruchsliquidität vorliegt (d.h. die Beweis- oder Rechtslage unklar ist).