257 Abs. 3 ZPO). Diesfalls gilt der Gesuchsteller als unterliegend und hat die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.1.3 Der Einwand des Berufungsklägers, wonach er in seiner Eigenschaft als Gesuchsgegner keine (der materiellen Rechtskraft fähige) Abweisung des geltend gemachten Anspruchs erwirken könne, trifft zwar zu (BGE 140 III 315 E. 5.3). Insofern ist es auch korrekt, dass er ein zweites Mal mit der Sache konfrontiert werden könnte. Inwiefern ihn das aber auf stossende Weise benachteiligen soll, ist nicht ersichtlich.