Weil der Berufungsbeklagte bei Nichteintreten auf das Gesuch eine «zweite Chance» erhalte, während ihm selbst diese bei Gutheissung versperrt bleibe, sei das Verfahren unfair. Das Gebot der Waffengleichheit sei verletzt (pag. 167, 171). 3.1.2 Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz in klaren Fällen, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtsklage klar ist. Der Gesuchsteller muss den klaren Sachverhalt mit liquiden Beweismitteln dartun. Entsprechend hat er dem Gericht Urkunden einzureichen. Andere Beweismittel sind nur ausnahmsweise zulässig (Art.