3. 3.1 3.1.1 Der Berufungsbeklagte rügt, keinen wirksamen Zugang zu einem Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu haben. Das Gericht müsse über alle Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition entscheiden können. Der Rechtsschutz in klaren Fällen bevorteile den Gesuchsteller. Dieser riskiere schlimmstenfalls einen Nichteintretensentscheid. Er – der Berufungskläger und Gesuchsgegner – habe dagegen ein der materiellen Rechtskraft fähiges Urteil zu befürchten. Weil der Berufungsbeklagte bei Nichteintreten auf das Gesuch eine «zweite Chance» erhalte, während ihm selbst diese bei Gutheissung versperrt bleibe, sei das Verfahren unfair.