7 scheiddatenbank geführt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a IR ZSJ). Zudem kann die Verfahrensleitung Erwägungen, die sich nicht in der Entscheiddatenbank finden, auf Gesuch hin und gegen eine Gebühr anonymisiert abgeben (Art. 12 Abs. 2 IR ZSJ). 2.5.4 Der vorliegende Entscheid wird nach Eintritt der Rechtskraft auf der Entscheiddatenbank des Obergerichts publiziert werden (www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/). Die Publikation erfolgt, ohne anderslautenden Antrag des Berufungsklägers, in anonymisierter Form.