Gemäss Art. 22 Abs. 2 IG informieren die obersten Gerichte die Öffentlichkeit über ihre Rechtsprechung. Das Obergericht hat zudem ein Informationsreglement der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbehörden beschlossen (IR ZSJ; BSG 162.13). In Art. 10 IR ZSJ ist das grosse Prinzip, nämlich, dass das Obergericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung informiert, wiederholt. Zu diesem Zweck wird namentlich eine Ent-