2.5 2.5.1 Der Berufungskläger rügt, im Kanton Bern fehle eine gesetzliche Grundlage, um in schriftlichen Verfahren ergangene Urteile öffentlich bekannt zu machen. Damit sei das Recht auf eine öffentliche Urteilsverkündung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (pag. 169). 2.5.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist das Urteil öffentlich zu verkünden. Um nicht allzu stark in die nationalen Gepflogenheiten einzugreifen, ist das Recht auf eine öffentliche Urteilsverkündung auf die Veröffentlichung des Entscheids reduziert (MEYER, a.a.O., N 71 zu Art. 6 Ziff.