Dieses Verfahren ist summarisch, mithin rasch zu führen. Damit besteht auch im Lichte der EMRK kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, weshalb der darauf gerichtete Antrag des Berufungsklägers abgewiesen wird. Bemerkt sei, dass das Bundesgericht weder in der 3. Erwägung des Urteils 4A_451/2020 vom 12. November 2020 noch anderwärts das Obergericht anhält, mündlich zu verhandeln.