Die zur Beurteilung stehende Berufung wirft nur Rechtsfragen auf (Bring- oder Schickschuld; Verschulden als Voraussetzung zur ausserordentlichen Kündigung etc.). Was die Tatfragen angeht, so lassen sich diese ohne Weiteres aufgrund der Akten beantworten (vor allem, ob ein Zahlungsrückstand vorlag und ob die Fristen und Formen für eine rechtswirksame Kündigung eingehalten sind). Schliesslich hat der Berufungsbeklagte die Ausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen beantragt. Dieses Verfahren ist summarisch, mithin rasch zu führen.