ferner dort, wo eine mündliche Verhandlung nichts Entscheidrelevantes beitragen, mithin anhand der Akten entschieden werden kann (Urteil des EGMR Hoppe gegen Deutschland vom 5. Dezember 2002 Rn. 64). Letztlich ist auch dort, wo das Verfahren rasch zu führen ist, keine mündliche Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz notwendig (Urteil des EGMR Hoppe gegen Deutschland vom 5. Dezember 2002 Rn. 63). 2.4.4 Vorliegend hat am 24. März 2021 eine mündliche und öffentliche Verhandlung vor der Vorinstanz stattgefunden (pag. 71). Die zur Beurteilung stehende Berufung wirft nur Rechtsfragen auf (Bring- oder Schickschuld;