In Rechtsmittelverfahren geht der EGMR generell von einem weit weniger strengen Massstab aus. Hat vor der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden, kann die zweite Instanz nicht selten von einer solchen absehen (Urteil des EGMR Hoppe gegen Deutschland vom 5. Dezember 2002 Rn. 63; Miller gegen