1 EMRK nicht mündlich verhandelt werden muss, wenn bereits die Vorinstanz mündlich verhandelt hat und nur Rechtsfragen, oder aber Tatfragen, die sich leicht anhand der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen (BGE 119 Ia 316 E. 2b). Das Bundesgericht hat sich damals auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berufen (insbes. Urteil des EGMR Helmers gegen Schweden vom 29. Oktober 1991 Rn. 36 ff.). In Rechtsmittelverfahren geht der EGMR generell von einem weit weniger strengen Massstab aus.