1 EMRK zuzugestehen, sofern es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Hingegen ist auch das Recht auf eine mündliche Verhandlung gemäss EMRK nicht absolut, schon gar nicht im Rechtsmittelverfahren. So hat das Bundesgericht (in einem strafrechtlichen Berufungsverfahren) entschieden, dass gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht mündlich verhandelt werden muss, wenn bereits die Vorinstanz mündlich verhandelt hat und nur Rechtsfragen, oder aber Tatfragen, die sich leicht anhand der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen (BGE 119 Ia 316 E. 2b).