2.4.3 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO dagegen kann die Rechtsmittelinstanz eine (mündliche und öffentliche) Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Art. 316 Abs. 1 ZPO ist als «Kann-Vorschrift» formuliert. Damit ist es grundsätzlich dem Ermessen der Rechtsmittelinstanz anheimgestellt, ob sie mündlich verhandeln will oder nicht. Stellt dagegen eine Partei den Antrag auf eine mündliche Verhandlung, so ist ihr diese gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK zuzugestehen, sofern es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.